Stellungnahme des Sachausschusses Kirche und Arbeiterschaft zum Gesetzentwurf „Änderung des Arbeitnehmer-überlassungsgesetzes“
Menschenhandel - so der Sachausschuss Kirche und Arbeiterschaft in der Kirchen-region Aachen-Stadt, kurz SAS - bringt den herrschenden Missbrauch der Leiharbeit und von Werksverträgen begrifflich zum Ausdruck. Die Agenda 2010 hat tiefe Gräben hinterlassen! Lohndumping und Deregulierung von Arbeitnehmerrechten wurden Tür und Tor geöffnet. Hinterlassen hat die Agenda 2010 eine Drei-Klassen-Gesellschaft in den Betrieben: hier eine unter Druck gesetzte Stammbelegschaft neben prekär beschäftigten Leiharbeitern und dort ein anwachsendes Personalheer, das auf Basis von Werksverträgen arbeitet.
Liefert nun der von Ministerin Nahles am 10.5.16 vorgelegte Gesetzentwurf einen Beitrag zur Beseitigung dieser skandalösen Missstände?
Nach Meinung des SAS hat die Arbeitsministerin ein "Ja-aber-Gesetz" vorgelegt!
- Die Überlassungsdauer für Leiharbeiter soll in Zukunft auf 18 Monate begrenzt werden .... kann aber durch einen Tarifvertrag der Entleihbranche unbegrenzt verlängert werden. Tarifungebundene Entleiher können diese Öffnungsklausel und die dort benannten Überlassungszeiten nutzen. Leiharbeiter können demnach - was zu verhindern aber das postulierte Kernanliegen des Geset-zes ist - dauerhafte Arbeitsleistungen in Betrieben abdecken. Der Druck auf die Stammbelegschaft bleibt bestehen und die Verdrängung von Arbeitsplät-zen durch Leiharbeiter wird nicht verhindert!
- Nach 9 Monaten ist eine Gleichbehandlung beim Lohn zwingend ... kann aber in Tarifverträgen durch Zuschläge auf 15 Monate gestreckt werden. Ungeach-tet davon werden über 50% der Leiharbeiter gerade einmal 3 Monate in einem Betrieb eingesetzt. Entweder sie werden danach in andere Betriebe versetzt oder nach einer Unterbrechung erneut im ursprünglichen Betrieb eingesetzt. Equal Pay wird erst dann zur Realität aller Leiharbeiter, wenn eine Zusam-menrechnung aller Einsatzzeiten des Leiharbeiters in allen Einsatzbetrieben erfolgt - und bei Unterbrechungen oder Versetzungen in andere Betriebe die Ansprüche nicht automatisch auf Null gesetzt werden.
- Im Gesetzentwurf ist die Rede von Equal-Pay ... aber dies bezieht sich allein auf das tarifliche Stundenentgelt und grenzt Leiharbeiter von anderen Leistun-gen aus.
- Die Ministerin will „klare Regeln geben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, um den Missbrauch bei Leiharbeit und Werkverträgen zu bekämpfen“. … aber nach wie vor können Leiharbeiter nach berechneten Fristen aus Betrieben ab-gezogen und durch andere ausgetauscht werden. Dieser Drehtüreffekt kann grundsätzlich nur durch eine Umwandlung der Einsatzdauer im Betrieb von ei-ner personen- in eine arbeitsplatzbezogene Befristung vermieden werden.
- Positiv ist im Gesetz erstens der Ansatz zur Unterbindung des Einsatzes von Leiharbeitern als Streikbrecher, zweitens die zwingend notwendige Definition des Arbeitnehmerstatus und drittens das Verbot des Verleihes auf Vorrat.
Der SAS fordert darum:
- Begrenzung der Leiharbeit auf klar definierte kurzfristige und ausserordentliche betriebliche Bedarfe (Abdeckung von Auftragsspitzen und Auftragsschwankungen).
- Beschreibung von Kriterien für den Einsatz von Werksverträgen, strafrechtliche Bekämpfung des Missbrauchs von Arbeitnehmern durch Werksverträge und des Einsatzes der Leiharbeit für regelmäßige betriebliche Tätigkeiten.
- Das Recht auf Information und Mitwirkung der Betriebsräte, auch bei der Auslagerung betrieblicher Tätigkeiten.
- Die Umsetzung von Equal Pay nach bereits sechs Monaten bei einer Zusammenrechnung aller Einsatzzeiten des Leiharbeiters in allen Einsatzbetrieben.
- Umwandlung der Einsatzdauer im Betrieb von einer personen- in eine arbeitsplatzbezogene Befristung zur Vermeidung des Drehtüreffekts